Das Anrecht, das für ein agrarisches Gebiet temporell begrenzt bestehend ist, Weinstöcke ebenda anzupflanzen wird als Pflanzrecht genannt. In EU-Verordnungen und in den Weingesetzen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union reguliert wird dieses Pflanzrecht. Beschränkt ist die Gesamtfläche, auf der Weinstöcke gestattet sind. Die Länder sind zuständig für die Ausführung der Zulassungsverfahren für Erwerbung oder Wiederbepflanzungen beziehungsweise Neubepflanzungen eines Pflanzrechtes In Deutschland .
Ein zeitweiliges Rebpflanzungsverbot gilt im Allgemeinen in der EU bis 31. Dezember 2015. Lediglich für Gebiete mit Pflanzrechten gelten Ausnahmefälle. Pflanzrechte wurden über eine Kennung jedem Territorium zugeteilt. Die Länder können dadurch ebenfalls Neuanpflanzungsrechte abgeben. Diese dürfen freilich lediglich unter strikten Bedingungen zugewiesen werden, zum Beispiel zu Versuchszwecken.
Ein Bepflanzen von Rebstöcken auf einem Areal wird als Neuanpflanzung dabei verstanden. Die Neuanpflanzung war vorher nicht mit Rebstöcken bestockt.
Wenn der Einschlag ordnungsmäßig bei der befugten Stellenanzeige berichtet wurde, entsteht dieser Anspruch auf Wiederbepflanzung. Weingärtner geben ihre Gelände und damit ihren Anspruch auf Wiederbepflanzung auf, die Pflanzrechte fallen zurück an die sogenannte Reserviertheit. Wenn sie nicht innerhalb von 5 Jahren von anderen Weinhauern benutzt werden, erlöschen anschließend sie allerdings.
Folgendes gilt per se für das Pflanzrecht:
Die Umsetzung der für das Pflanzrecht relevanten EU-Verordnungen wird In Deutschland im Weingesetz geregelt. In den Greifhänden der Landwirtschaftskammern beziehungsweise -ämter liegt die Ausführung. Alle Länder können durch Annehmen von Gesetzesformen die genaue Vorgehensweise eigenständig entscheiden. Das Annehmen hat im Einzelheit zu andersartigen Handhabungen der Staaten geleitet. Das Pflanzrecht eines brach kursiven Gebiets geht so zum Beispiel in Hessen nach 8 Jahren schon in die Reserviertheit über und das Pflanzrecht eines brach kursiven Gebiets fällt daher aus dem Betriebskonto heraus. Viele Pflanzrechte sollen damit lieber behalten verbleiben.
Pflanzrechte können auf Antragstellung auf andere Gebiete desselben oder ebenfalls eines anderen Werks transferiert werden.