Honigverordnung

Eine Anordnung ist die Honigverordnung. Dies ist vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz im Januar 2004 aufgrund der Erlaubnis in § 19 Absatz 1 Nr. 1, 2 b ), 3, 4 a ) und c ) sowie aufgrund von § 44 Absatz 1 Nr. 2 LFGB in der Ausgabe der Ankündigung vom 9. September 1997 herausgegeben worden. Die ehemalige Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 löste sie ab.

Um eine Bestimmung aus dem Rechtsbereich des Lebensmittelrechts handelt sich es. Die Bestimmung regelt die Qualitätsmindestanforderungen und die Markierung für Bienenhonig. Die Honigverordnung schreibt so in Zusatz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, Verkehrsbezeichnungen für Honigsorten nach Absicht, Angebotsform, Abbau und Ursprung des Bienenhonigs vor. Weder Substanzen dürfen zum Vorbild demnach dem Bienenhonig weggenommen noch dazugegeben werden. Dem Bienenhonig weggenommen werden dürfen nur Pollenkörner. Er muss in diesem Sachverhalt unter der Verkehrsbezeichnung Gefilterter Bienenhonig verkauft werden.

Die Heimat muss außerdem genannt werden, in dem der Bienenhonig produziert wurde. Die nachfolgenden Informationen sind außerdem bei mehreren Heimaten stattdessen gestattet:

  • Mixtur von Bienenhonig aus EU-Ländern,
  • Mixtur von Bienenhonig aus Nicht-EU-Ländern,
  • Mixtur von Bienenhonig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern.

Mit dem Verweis lediglich zum Bäckchen und Kocherei markiert werden muss Bienenhonig. Der Bienenhonig wurde für industrielle Ziele oder als Bestandteil für anschließend weiterverarbeitete Nahrungsmittel hergestellt.

Soweit sie dazu vorgesehen sind als Essen gewerblich in den Umgang ausgetragen zu werden, umfasst das Anwendungsgebiet der Vorschrift jeden Bienenhonig und jedes Honigprodukt.