Dass es den Leistungsanforderungen des § 21 des Produktsicherheitsgesetzes entspricht, wird Geprüfte Sicherheitsleistung einem Erzeugnis, das verwendungsfertig ist, attestiert. Nach Anzahl und Maßstab vor allem in DIN-Normen und Europäischen Normen oder anderen generell gültigen Vorschriften der Technologie präzisiert sind diese Erfordernisse. Den Dritte und Nutzer bei bestimmungsgemäßer und absehbarer Nutzung und durch Erfüllung der abendländischen Maßgaben vor Schäden an Lebensführung und Körper behüten soll die seit 1977 existierende Zertifizierung.
Das alleinig rechtlich erledigte Prüfsiegel in Europa für Produktsicherheit ist das GS-Zeichen derzeit.
Persönliche Schilde von individuellen Zertifizierstellen oder Prüfstellen oder Abkommen zwischen Prüfhäusern sind alle anderen Schilde wie ENEC, VDE, ÖVE, TÜV, BG.
Ob das Erzeugnis den Leistungsanforderungen des § 21 ProdSG hinsichtlich der Sicherung der Verteidigung von Wohlsein und Sicherheitsleistung von Menschen entspricht, wird bei der GS-Prüfung nachgeprüft. Die Erfordernisse der abendländischen Direktiven und / oder Vorschriften schließt dies ein. Die Erfordernisse werden mit dem ProdSG und seinen Vorschriften verwirklicht.
Wie es für die Überprüfung der Sicherheitsleistung notwendig ist, gehören Funktionstests beim GS-Zeichen lediglich dahin zum Prüfumfang. Kein generelles Qualitätszeichen ist das GS-Zeichen daher. Nicht überprüft wird die Beschaffenheit über die Nutzungsdauer eines Erzeugnisses.
Hersteller greifen normalerweise sowohl aus Qualitätssicherungsgründen als und aus Marketinggründen auf das GS-Zeichen zurück. Dass das Erzeugnis gefahrlos im Bestimmung des ProdSG ist, hat der Ankäufer daher eine Verifizierung durch eine vom Hersteller selbstständige Anstellung. Verwendungsfertigen Erzeugnissen anerkannt werden kann das GS-Zeichen. Von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik genannt werden Plätze. Die Plätze dürfen ein GS-Zeichen zuweisen.
Mit seinen Erfordernissen an das Zusprechen freilich rechtlich bestimmt, aber im Unterschied zur CE-Kennzeichnung ehrenamtlich in der Verwendung ist das GS-Zeichen. Dass das Erzeugnis, das gekennzeichnet ist, übereinstimmend zum geltenden westlichem Binnenmarktrecht ist, bestätigt mit der CE-Kennzeichnung der Hersteller. Für die Kontrollorgane der Leiter für diese Erzeugnisse ist er damit ebenfalls. Vom Hersteller obligatorisch aufgebracht werden muss die CE-Kennzeichnung. Lediglich bei Produktgruppen beziehungsweise Erzeugnissen gilt dies aber, für die es einen betreffenden EU-Rechtsakt gibt. Kein CE-Kennzeichen mittragen dürfen Erzeugnisse allerdings. Die Erzeugnisse werden von keinem Rechtsakt, der ist, erfasst. Das GS-Zeichen bedeutet demgegenüber die Fertigungsüberwachung und Produktprüfung durch eine selbstständige Zertifizierungsstelle und Prüfstelle.
Der Hersteller muss um das GS-Zeichen auftragen zu dürfen und eine Bescheinigung, die produktbezogen ist, zu erlangen sein Erzeugnis von einer anerkannten Prüfstelle einer Baumusterprüfung unterwerfen. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz ist eine Aufzählung aller GS-Stellen erhältlich.
Die GS-Stelle führt zur Erhaltung der Bescheinigung Kontrollmaßnahmen durch.
Eine Prüfung des Qualitätswesens und der Endproduktprüfung beinhaltet diese gewöhnlich alljährliche Untersuchung außerdem.
Der Hersteller muss bei wichtigen Änderungen an dem Erzeugnis die GS-Stelle mitteilen.
Ob die Veränderungen, die vorgenommen sind, eine Überprüfung oder für nach dem eine Veränderung des Prüfberichtes erfordern, muss die GS-Stelle überwachen. Das Erzeugnis, das verändert ist, wird für nach Veränderung einer Nach-Prüfung, die nochmalig ist, unterzogen.
Wonach Deutschland das GS-Zeichen wegschaffen müsste, hat die EU-Kommission am 14. Februar 2007 ein Legislativpaket empfohlen. Es heißt in dem Angebot für eine Entscheidung des Europaparlaments und des Beirats über einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Kommerzialisierung von Erzeugnissen in Absatz 16:
Jene Proposition der EU-Kommission allerdings nicht aufgenommen haben die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament. Es heißt in Verhalten der Bestimmung Nr. 765 / 2008 über Bestimmungen für die Marktüberwachung und Beglaubigung jetzt in Kennziffer 5:
Eine Nachprüfung auf polycyclische schmackhafte Kohlenwasserstoffe muss seit dem April, der 1. ist, 2008 bei der Erteilung des GS-Zeichens entsprechend einer Entscheidung des Ausschusses für technische Verbraucherprodukte und Arbeitsmittel vom 20. November 2007 beachtet werden. Bindend für Erzeugnisse entsprechend den Leistungsanforderungen der Nummer 4.1 des PAK-Dokumentes ZEK 01 – 08 eingesetzt werden muss diese Nachprüfung laut Aufstellung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.
Das PAK-Dokument ZEK AfPS GS 2014:01 PAK Überprüfung und Beurteilung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen bei der Vergabe des GS-Zeichens
Am 15. Mai 2019 nachgeprüft und nachgearbeitet wurden diese Erfordernisse. Mit der GS-Spezifikation AfPS GS 2019:01 PAK ausgewechselt wurde die GS-Spezifikation AfPS GS 2014:01 PAK.